DOPPELFALLE

Ein ab 51 km/h aktivierter Radar auf gerader Strecke am Ortsausgang von Mézières VD zeigt, wie Fahrer unabsichtlich zu Rasern werden können.

Die Radarfalle am Ortsausgang von Mézières VD ist ein Schulbeispiel. © zVg

Sehen Sie sich das Beispielfoto zu diesem Artikel genau an. Es zeigt die Ortsgrenze von Mézières, einem kleinen Dorf im Waadtland, das von einer stark befahrenen Strasse durchquert wird. Der automatische Radar im Vordergrund wurde von der Gemeinde mit hohen Kosten angeschafft, um den Tempodrang der Autofahrer zu zügeln, die sich nicht an die innerorts geltende, bestens bekannte Limite von 50 km/h halten. Dazu wäre eigentlich nicht mehr zu sagen, auch wenn der Apparat, der mit jenen entlang den Westschweizer Autobahnen identisch ist, seine Anschaffungskosten bei Weitem wieder hereingeholt hat.

Jetzt sehen Sie genauer hin. Das Bild zeigt die Ausfahrt aus dem Dorf. Der Radar knipst nicht nur die in die Ortschaft hinein rollenden Fahrzeuge, sondern auch jene, die das Dorf verlassen. Das ist weiter kein Problem für die Autofahrer, die in Mézières ankommen; sie wurden gewarnt und müssen nur den Gasfuss anheben. Ganz anders aber verhält es sich mit den Bürgern, die aus dem Dorf herausfahren, und die durch die Verteilung der Häuserzeilen glauben könnten, dass sie den Innerortsbereich seit rund 200 m hinter sich gelassen haben. Dazu trägt etwa der endlose Acker auf der linken Seite mit bei, aber auch die gerade Streckenführung mit freiem Blick auf grössere Distanz. Aber aufgepasst, der Schein trügt! Durch scharfes Hinschauen kann man auf der linken Seite der Fahrbahn in der Entfernung von etwa 150 m das Schild der Tempoaufhebung erkennen. Unzählige Autofahrer sind denn auch schon in die Falle geraten. Sie ist ein echtes Schulbeispiel. Vor einigen Jahren ist auch eine Staatsrätin in diese Falle getappt. Die Geschichte fand ein grosses Echo in den Medien.

Und seit 2013 sowie dem Inkrafttreten der «Via sicura» riskieren die Autofahrer mindestens ein Jahr Gefängnis und zwei Jahre Führerausweisentzug, wenn sie an dieser Stelle mit mehr als 101 km/h geknipst werden. Ist der Fahrer nach dem weiter hinten sichtbaren Ende des Tempolimits mit derselben Geschwindigkeit unterwegs, muss er «nur» mit 400 Franken Busse und einer Warnung zum Führerscheinentzug rechnen, solange er nicht vorbestraft ist. Der Fall eines Autofahrers, der genau an dieser Stelle mit 101 km/h fotografiert wurde, wurde als Doppelbestrafung bis an das Bundesgericht weitergezogen. Er kämpfte nicht etwa gegen die winzige Limite von 1 km/h an, die darüber entscheidet, dass er in die Kategorie der sogenannten «Raser» rutscht, sondern machte viel interessantere Argumente geltend.

Die Absicht zählt

Es gibt an der Dorfausfahrt von Mézières etwas zurückversetzt sehr wohl einige Gebäude auf der rechten Strassenseite, die im Bild nicht sichtbar sind. Aber der betreffende Autofahrer beteuert sicher berechtigterweise, wie viele Autofahrer vor ihm, dass er in gutem Glauben davon ausging, die 50er-Zone verlassen zu haben. Der grosse Acker links und die lange Gerade im Blickfeld dienten ihm als Indizien, dass er wieder auf Ausserortstempo beschleunigen könne.

Das Bundesgericht tendiert leider in dieser Grundsatzfrage einmal mehr dazu, das Tempolimit vor Ort nicht anzuzweifeln. Es kann sich auf Artikel 22 des Strassenverkehrsgesetzes berufen, das stipuliert, Innerortstempo 50 sei «in kompakt verbauten Zonen auf einer der beiden Strassenseiten» in Kraft. Des Weiteren haben die obersten Richter entschieden, dass das als verbaute Zone bezeichnete Teilstück nicht durchgehend von Gebäuden belegt sein muss. Von dieser Seite besteht also nicht viel Hoffnung.

Die Berufung zielt auf ein grundsätzliches Prinzip ab: Es handelt sich um die Frage, ob die Zuwiderhandlung die elementare Voraussetzung zur Bestrafung durch das Gesetz erfüllt, nämlich die der Absicht. Hierzu muss Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes herbeigezogen werden, um die Problematik der Lage abzuklären. Dieser sogenannte Via-si- cura-Zusatz wurde eingeführt, um Raser zu bestrafen und besagt: «Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.»

Im Klartext heisst das, dass der Fahrer «mit Vorsatz und absichtlich» gehandelt haben muss, wenn er bestraft werden soll. Man kann auf den ersten Blick erahnen, welche komplexen Argumente von diesem Umstand ausgehen können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafrecht eine recht subtile Auslegung zulässt, denn Absicht kann bereits angenommen werden, wenn der Angeklagte seine Handlung mit dem möglichen Ergebnis einer Regelverletzung begeht und diese somit in Kauf nimmt.

Subjektive Bedingung

Klar ist das alles sicherlich nicht, aber wir können davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den objektiven Tatbestand des Rasens, nämlich das Ergebnis der Radarmessung, nicht allein für sich annehmen kann. Die subjektive Bedingung muss ebenfalls erfüllt sein. In diesem Licht betrachtet, wird die «krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» künftig systematisch der Weisheit des Bundesgerichts unterbreitet werden. Die oberste Instanz hatte 2015 ihr Urteil zu einem Fall aus Genf abgegeben und festgehalten, dass die kantonalen Richter ihre Arbeit nicht zu Ende geführt hatten, als sie die Absicht des Angeklagten nicht in Erwägung zogen.

Das Bundesgericht in der Parkanlage Mon-Repos in Lausanne VD war der Meinung, dass das einstige Konzept der Frage der Absicht nicht mehr relevant ist, weil der Vorsatz nicht nachweisbar wäre: «Die Auflage würde dem Richter die Bewertung der Schuldzuweisung bei bestimmten Handlungen entziehen und mit der unmöglichen Beweislast eine unakzeptable automatische Rechtsfreiheit schaffen. In einem solchen Fall müsste der Angeklagte seine fehlende Absicht nicht nachweisen müssen.» Im Beispiel aus der Waadt war es sehr unwahrscheinlich, dass der Autofahrer auch nur eine Spur die Absicht hatte, die Tempolimite zu überschreiten. Der Zustand des Strassenstücks hatte keinen Aufschluss darauf geben können, dass hier die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelten könnte. Aber lassen wir uns nicht täuschen! Die Voraussetzung der Absicht beim ungesetzlichen Handeln steht im Rasergesetz schwarz auf weiss im Text, wird aber im Bussenkatalog überhaupt nicht erwähnt. Wohin würde das sonst alles führen …

Marc Audar

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.