AUF EIN GLAS WEIN

Der Nationalrat befasst sich erneut mit dem Alkoholausschank in Autobahnraststätten.

Voraussichtlich am kommenden 13. Juni wird sich der Nationalrat erneut mit dem Alkoholausschank an Autobahnraststätten beschäftigen. Schon 2012 hatte die Berner SVP-Nationalrätin Nadja Pieren mit einer Motion verlangt, den Alkoholausschank an Autobahnraststätten zuzulassen. Mit 100 zu 83 Stimmen lehnte der Nationalrat ihren Vorstoss im Juni 2014 aber ab. Nun hat eine Mehrheit der Verkehrskommission des Nationalrats in der vergangenen Frühjahrssession erneut eine Motion eingereicht, die wiederum fordert, Verkauf und Ausschank von Alkohol an Autobahnraststätten zu erlauben. Eine Minderheit der Kommission lehnt die Motion ab.

Zur Erinnerung: Vor vielen Jahren, nämlich im Juni 1983, hatte sich das Bundesgericht in einem Urteil gegen den Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten ausgesprochen, nachdem der Bundesrat gegen einen Entscheid der Waadtländer Regierung Beschwerde eingelegt hatte, der den Alkoholausschank an Autobahnraststätten erlauben wollte.

Nur eine kleine Änderung

Zur Begründung führt die Verkehrskommission heute an, das geltende Recht entspreche nicht der Wettbewerbsfreiheit. So würden Autobahnraststätten-Restaurants und -Shops benachteiligt, denn Tankstellenshops, die direkt an einer Autobahnausfahrt liegen, dürfen Alkohol verkaufen. Keines der an die Schweiz angrenzenden Länder kenne ein derartiges Verbot. Auch im Bundesgesetz über die Nationalstrassen sei der Verkauf oder Ausschank von Alkohol nicht untersagt. Es müsste der Bundesrat deshalb lediglich die aus den 1960er-Jahren stammende Nationalstrassenverordnung anpassen und so für das Gewerbe gleich lange Spiesse schaffen.

Im Weiteren argumentiert die Kommission damit, dass sich eine Mehrheit der Besucher von Autobahnraststätten nicht selber ans Steuer setze. Vielmehr seien es Beifahrer und Gäste von Carfahrten oder sogar Hotelgäste, die erst am folgenden Tag weiterführen.

Selbstverständlich müsse sich jeder Autofahrer an unsere Gesetze halten, auch im Hinblick auf die Promillegrenze hinter dem Steuer. Zudem liege es in der Eigenverantwortung jeden Autofahrers, dieses Gesetz zu respektieren. Aber dennoch sei das Verbot für den Verkauf von Alkohol in Raststättenshops nicht nachvollziehbar. Denn während der Verkauf von Alkohol in Tankstellenshops erlaubt sei, werde er in Raststättenshops untersagt. Das sei unfair und wettbewerbsverzerrend gegenüber allen Betreibern von Autobahnraststätten. Infolgedessen sei die geltende Rechtslage eine sinnlose Bevormundung des Bürgers und des Gewerbes.

Viele alkoholbedingte Unfälle

Dass Alkohol am Steuer die Fahrtauglichkeit nicht verbessert, bedarf keiner Erwähnung. Im Gegenteil. Auf Autobahnen zählt Alkohol nebst Unaufmerksamkeit/Ablenkung, unangepasster Geschwindigkeit oder zu dichtem Auffahren zu den Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle mit den entsprechenden Folgen. Das geht aus der wissenschaftlichen Sinus-Studie 2016 der bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung) hervor.

Zwar hat erfreulicherweise die Anzahl schwerer Alkoholunfälle im Zeitraum 2005 bis 2015 um 35 Prozent abgenommen. Doch insgesamt betrug der Anteil der Alkoholunfälle in den vergangenen zehn Jahren immer zwischen 12 und 14 Prozent am Total der schweren Personenschäden. Im Jahr 2015 wurden fast 500 Verkehrsteilnehmer bei Alkoholunfällen schwer oder tödlich verletzt. Schwere Alkoholunfälle, das geht aus der erwähnten Untersuchung weiter hervor, konzentrieren sich auf Nachtstunden, davon insbesondere auf jene an den Wochenenden.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass  der Anteil der an schweren Unfällen beteiligten Lenker, die alkoholisiert am Lenkrad sassen, bei den Männern mit neun Prozent dreimal so hoch war wie bei Frauen.

Ob es sinnvoll ist, nur drei Jahre nach erfolgter Ablehnung eine Motion desselben Inhalts wiederum zur Diskussion zu stellen, darüber wird das Nationalratsplenum in dieser Session beraten und entscheiden. Es wird interessant sein zu beobachten, ob sich die bürgerlichen Politiker dieses Mal umstimmen lassen und dem Alkoholausschank auf Autobahnraststätten zustimmen.

AO


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Kommentar von Raoul Studer

Der dritte Anlauf

Dass Raststätten auf Autobahnen und Tankstellenshops in der Nähe von Autobahnausfahrten punkto Alkoholausschank nicht gleich behandelt werden, mag zutreffen. Aber zu behaupten, dass Betreiber von Autobahnraststätten und/oder Gäste das als schwere Diskriminierung, weil wettbewerbsverzerrend, empfinden, wäre doch etwas übertrieben. Vielmehr ist es so, dass man sich mit diesem Zustand abgefunden hat, ohne gleich in Wehklagen auszubrechen. Und nicht selten haben Autofahrer auf Autobahnen schon viele Kilometer hinter sich oder ein längeres Wegstück noch vor sich. Ist es da sinnvoll, wenn sie dann bei einem Etappenhalt noch Alkohol zu sich nehmen? Die Fahrtüchtigkeit erhöht sich dadurch mit Bestimmtheit nicht. Zudem ist es sicher nicht ganz abwegig zu behaupten, dass die Schweizer Autobahnen, vielleicht nicht zuletzt aufgrund des Verbots von Alkoholausschank, relativ sicher sind. Wollen wir das aufs Spiel setzen?

Und das zweite Argument, das nach Ansicht der nationalrätlichen  Verkehrskommission für die Aufhebung des Alkoholverbots spricht, nämlich der Appell an die Eigenverantwortung jedes Autofahrers, überzeugt genauso wenig. Hatten wir nicht Ähnliches bei der Gurtentragpflicht schon erlebt? Wurde damals nicht auch damit argumentiert, es liege in der Verantwortung jedes Einzelnen, sich anzugurten oder nicht? Es gab hitzige Auseinandersetzungen in der Abstimmung, nachdem das Referendum dagegen ergriffen worden war. Erst 1981 wurde das Gurtentragobligatorium auf den Vordersitzen eingeführt und 2004 auf die Rücksitze ausgedehnt.

Heute lehnt sich niemand gegen die Tragpflicht auf. Praktisch jeder schnallt sich an, weil er weiss, er tut das im Interesse seiner Sicherheit. Manchmal muss man eben die Autofahrer vor sich selbst schützen oder sie zum Glück zwingen. Das geschieht im vorliegenden Fall am besten dadurch, dass der Alkoholausschank an Autobahnraststätten weiterhin verboten bleibt.

Nach 1983 und 2014 erfolgt nun der dritte Anlauf, um das Verbot aufzuheben. Man kann nur hoffen, dass dem Vorstoss auch beim dritten Versuch kein Erfolg beschieden sein wird. Dazu braucht es den Aufstand der Vernünftigen.

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