Kein Ausweisentzug beim Rechtsüberholen 

Rechtsüberholen gilt nicht mehr in jedem Fall als schwere Widerhandlung, wie aus dem jüngsten Bundes­gerichtsentscheid hervorgeht. Aber diese Lockerung gilt nur dann, wenn keine Gefährdung der Verkehrssicherheit besteht.

Das Bundesgericht hat sich gegenüber Automobilisten versöhnlicher gezeigt. Das oberste Gericht hat einen Autofahrer begnadigt, der rechts überholte, indem es ihm kein schweres Verschulden vorwarf (Urteil 1C_626/2021 von 3. November 2022). Und das war der Sachverhalt: Der Lenker eines Personenwagens fuhr auf der Autobahn A8 bei Matten BE bei Interlaken auf dem Überholstreifen. In der Folge wechselte er auf den Normalstreifen, wo er beschleunigte und einen auf dem Überholstreifen fahrenden Personenwagen rechts überholte und anschliessend wieder auf den linken Streifen einbog. Während das Rechtsvorbeifahren – bei dem ein Fahrzeug auf der rechten Spur schneller fährt als eines auf der linken Spur – seit 1. Januar 2021 erlaubt ist, bleibt das Rechtsüberholen verboten. Der Unterschied ist folgender: Ein Überholen liegt dann vor, wenn der Autofahrer ein doppeltes Manöver durchführt, also nach rechts ausschert, um ein links fahrendes Fahrzeug zu überholen, und dann vor diesem wieder zurückwechselt.

Neu nur Ordnungsbusse möglich

Das Bundesgericht war indes neu der Auffassung, dass das Rechtsüberholen nun weniger streng beurteilt werden sollte, auch wenn es nach wie vor nicht erlaubt ist. Denn neben der Erlaubnis zum Rechtsvorbeifahren in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist seit 1. Januar 2021 auch ein neuer Straftatbestand in die Ordnungsbussenliste (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung OBV) aufgenommen worden. Es handelt sich um Ziffer 314.3, die das Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen mit einer einfachen Ordnungsbusse von 250 Franken bestraft. Dieses vereinfachte Verfahren gelangt aber nur bei solchen Verhaltensweisen zur Anwendung, die der Gesetzgeber als wenig schwerwiegend einstuft.

Nach Meinung des Bundesgerichts zeigt die Tatsache, dass für solche Überholvorgänge nur ­eine einfache Ordnungsbusse vorgesehen ist, den Willen des Gesetzgebers, nicht mehr jedes Rechtsüberholen als schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu bewerten. Ein Rechtsüberholen soll also nicht mehr automatisch zu einem Führerausweisentzug führen. Wenn das Überholmanöver als nicht gefährlich eingestuft wird, kann der Fahrzeugführer darauf hoffen, seinen Ausweis zu behalten.

Differenziertere Beurteilung

Bevor es die Bedingungen überprüft, die ein ungefährliches Überholmanöver näher bestimmen, erinnert das Bundesgericht daran, dass unter dem alten Recht das Verbot des Rechtsüberholens eine objektiv wichtige Vorschrift darstellt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Die Automobilisten durften darauf vertrauen, nicht plötzlich rechts überholt zu werden.

Die Bundesrichter räumten aber auch ein, dass diese Argumentation in der Lehre mehrfach kritisiert wurde. Vorgebracht wurde unter anderem, das gezeichnete Bild möglicher Fehlreaktionen der rechts überholten fahrzeugführenden Person entspreche nicht der Realität. Anstatt sich gegenüber der Kritik taub zu stellen, nutzte das Bundesgericht die durch die Gesetzesänderung gebotene Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung neu zu beurteilen. Allerdings schränkt es diese Lockerung ein, indem es eine Reihe von Kriterien nennt, die erfüllt sein müssen, damit das Rechtsüberholen mit einer milderen Strafe sanktioniert wird.

Nur unter gewissen Bedingungen

Das Bundesgericht ist bemüht zu verdeutlichen, dass nur unter gewissen Bedingungen ein Rechtsüberholen künftig weniger streng zu bestrafen sei. Diese Bedingungen sind jedoch nicht allzu streng ausgelegt. Zunächst einmal erklärt das Bundesgericht, dass die Strassenverhältnisse gut sein müssen. Darunter sind trockene Strassen, gute Sichtverhältnisse und ein schwaches Verkehrsaufkommen zu verstehen. Zudem und vor allem ist es zwingend, dass der überholte Fahrer auf das Überholmanöver in keiner Weise reagiert. Dies ist bereits dann nicht mehr der Fall, wenn er den Fuss vom Pedal nehmen muss, weil das andere Fahrzeug zu nahe vor ihm einschert.

Im vorliegenden Fall stellt das Bundesgericht fest, dass an diesem Tag die Sichtverhältnisse gut und die Strasse trocken waren und nur schwacher Verkehr herrschte. Schliesslich musste der überholte Automobilist seine Fahrweise nicht ändern, um sich dem Überholvorgang anzupassen. Obwohl der Automobilist zur Durchführung des Überholvorgangs das Tempo beschleunigen musste, hält das Bundesgericht fest, dass es sich hier um einen typischen Fall handelt, bei dem keine erschwerenden Umstände vorliegen, die es erlauben würden, die Widerhandlung als gefährlich zu taxieren. Das Bundesgericht erachtet das Verschulden des Automobilisten als sehr leicht, sodass keine Administrativmassnahme ausgesprochen werden muss. Deshalb kommen weder ein Ausweisentzug noch eine Verwarnung in Frage.

Das ist also gewissermassen ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk für diejenigen Autofahrer, die mehr oder weniger absichtlich das Rechtsvorbeifahren mit dem Rechtsüberholen auf Autobahnen verwechseln. Diese Lockerung gilt vor allen Schweizer Gerichten ab sofort für jegliches Rechtsüberholen, auch wenn es vor dem 1. Januar 2021 geschah – sofern ein Gericht darüber nicht schon entschieden hat. 

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