Blitzer sind nicht unfehlbar

Geschwindigkeitsmessgeräte, auch als Radargeräte bekannt, können technische oder verfahrensrechtliche Mängel aufweisen. Kann man Bussen anfechten?

Je nach Art des Blitzers kommen bei der Messung andere Sicherheitsmargen zum Einsatz. Bei fest installierten Geräten sind es bis Tempo 100 5 km/h, danach etwas mehr. Eine Anfechtung des Ergebnisses lohnt sich nur in wenigen Fällen.

Wer hat nicht schon einmal die unangenehme Überraschung erlebt, einen Strafzettel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu erhalten? Der Blitzer, eines der vielen Mittel, die die Behörden einsetzen, um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festzustellen, ist in der Tat gnadenlos. Es gibt mehrere Arten davon, wie zum Beispiel die autonomen immobilen Radargeräte, also solche, die dauerhaft auf einem Streckenabschnitt aufgestellt werden. Es gibt auch stationäre Geräte, die von Fachpersonal überwacht werden, die sogenannten mobilen Radargeräte. Diese können auf einem Stativ stehen oder von einem Beamten gehalten werden, wenn es sich um eine Laserpistole handelt. Neben Radargeräten gibt es noch andere Mittel wie Fahrzeuge oder Hubschrauber, die mit einem Messsystem ausgestattet sind, oder die Kontrolle durch ein Folgefahrzeug.

Kann sich ein Radargerät irren?

Die Messungen, die mit Radargeräten durchgeführt werden, sind in der Regel recht zuverlässig. Trotzdem ist ein Fehler nicht auszuschliessen. Das Radargerät kann defekt sein und einen Kalibrierungsfehler aufweisen. Es ist auch möglich, dass der Beamte, der das Radargerät bedient hat, nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt oder dass die Regeln für den Standort des Radargeräts nicht beachtet wurden, was dazu führen kann, dass die tatsächliche Geschwindigkeit um einige km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abweicht.

Auch andere, eher formale Mängel können auftreten. So ist es beispielsweise schon vorgekommen, dass sich Beamte ohne die Zustimmung des Eigentümers auf Privatgrund platziert haben, wodurch die gesamte Kontrolle rechtswidrig wurde. Bei Messungen, die mit einem Nachfolgefahrzeug durchgeführt werden, ist die Gefahr von Fehlern grösser, da viele Vorschriften eingehalten werden müssen.

Was tun bei einem vermuteten Fehler?

Wenn der Verdacht besteht, dass die Geschwindigkeit nicht diejenige war, die einem vorgeworfen wird, kann es sinnvoll sein, eine Überprüfung vorzunehmen. Der erste Schritt besteht darin, eine Kopie des Protokolls der Kontrolle anzufordern, unabhängig davon, wie die Messung durchgeführt wurde. Dieses Dokument kann auf schriftliche Anfrage bei der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden angefordert werden. Das Protokoll muss das Datum, die Uhrzeit, den Ort der Messung, die kontrollierte Fahrtrichtung und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit enthalten. Es muss auch Auskunft über den Typ des Messgeräts, seine Kontrollnummer METAS, das Datum der letzten Eichung des Geräts und die für die Kontrolle verantwortliche Person geben. Es ist möglich, den Ausbildungsnachweis des Beamten anzufordern.

Mit diesen Unterlagen können die gröbsten Fehler identifiziert werden. Dabei kann es sich um ein abgelaufenes Kalibrierungszertifikat oder eine fehlende Ausbildung des Bediensteten, der die Kontrolle durchgeführt hat, handeln. Es ist auch möglich, anhand des Ortes, der im Protokoll angegeben ist, ein Problem mit dem Standort des Radars zu erkennen, das die Messung verfälschen könnte, wie beispielsweise eine übermässige Kurve oder Metallgegenstände in der Nähe. Weiter könnte ein technisches Gutachten des Messgeräts verlangt werden, wobei die Rechnung schnell teuer würde.

Wird der Bussgeldbescheid aufgehoben?

Bei einer unrechtmässigen Messung, zum Beispiel wegen Verletzung von Eigentum, können einfache Bussgelder vollständig annulliert werden. Bei ­einem Raserdelikt hingegen besteht die Gefahr, dass die Messung nach einer Interessenabwägung angesichts der Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung trotzdem zugelassen wird.

Die Auswirkungen eines technischen Fehlers hängen von den Umständen ab. Das Bundesgericht befasste sich mit dem Fall eines Fahrers, der eine Überschreitung von 61 km/h begangen hatte, was knapp über dem Raser-Schwellenwert von 60 km/h liegt. Bei einigen km/h weniger wäre der Verstoss wesentlich milder bestraft worden. Bei der anschliessenden Untersuchung wurde festgestellt, dass das Radargerät auf einer kurvigen Strasse aufgestellt war und dass die Kurve das Messergebnis um einige km/h beeinflusst haben könnte. Die Strafe wurde nicht aufgehoben, sondern in einen gewöhnlichen Verstoss umgewandelt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die 60-km/h-Grenze letztlich nicht erreicht worden war (Urteil 6B_664/2019).

Im Falle eines technischen Fehlers ist eine Anfechtung also nur dann von Interesse, wenn einige km/h weniger den Verstoss in eine weniger schwere Kategorie verschieben können. Andernfalls könnte das Verfahren aussichtslos und teuer werden. 

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