Betrunken E-Bike zu fahren, ist kein harmloses Delikt

E-AUTO-PRODUKTION Wenn die Autos elektrisch werden, ist das eine Herausforderung für Hersteller und Zulieferer. Porsche packt sie sportlich.

Die Sachlage war klar und unbestritten: Der Waadtländer X. war im Februar 2018 mit einem Elektro-Motorfahrrad (bis 45 km/h) unterwegs – ohne gültigen Führerausweis und gültiges Nummernschild. Überdies war er mit 1.2 Promille stark alkoholisiert. Einen gültigen Versicherungsnachweis besass er auch nicht. Die erste Instanz verurteilte den Blaufahrer zu einer Busse von 2500 Franken. Der Richter kam zum Schluss, dass die Bestimmungen anzuwenden sind, die für Fahrräder gelten. Die Staatsanwaltschaft sah das anders und zog den Fall weiter. Das Waadtländer Kantonsgericht entschied, dass die Bestimmungen zählen, die für das Führen von Motorfahrzeugen bestehen. Entsprechend verurteilte es X. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von 300 Franken.

Nicht einverstanden
Dieses Urteil zog X. in der Folge ans Bundesgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde in Bezug auf das Kontrollschild und den Versicherungsnachweis gut und trennte sie vom übrigen Verfahren ab. Das Gesetz sieht dort eine spezielle Regelung für Motorfahrräder vor, die da lautet: «Wiederhandlungen werden mit einer Busse bestraft.» In der Hauptsache ging es für das oberste Gericht indessen darum, zu beurteilen, ob für das Motorfahrrad die Bestimmungen des Fahrrades verbindlich sind oder doch diejenigen eines Motorfahrzeugs. Für Fahrräder sind die Vorschriften in der Regel weniger streng. So entspricht Fahren in stark angetrunkenem Zustand auf einem Fahrrad nur einer einfachen Wiederhandlung. Zudem darf man mit dem Velo auch dann noch fahren, wenn einem der Führerausweis für das Motorfahrrad entzogen worden ist. ein Motorfahrzeug ist. Und wer ein Motorfahrrad fährt, braucht einen entsprechenden Führeraus-weis, ein Kontrollschild, eine Haftpflichtversicherung und muss einen Helm tragen. Selbst dann, wenn der Motorfahrradfahrer von einigen Verkehrsregeln, die für Velofahrer gelten, profitieren kann, muss er nach Auffassung des Bundesgerichts bei einem Verstoss wie ein Motorfahrzeugführer sanktioniert werden (BGE 6B_451/2019).


Mischstatus für schnelle E-Bike

Es gibt zwei Arten von elektrischen Fahrrädern: Leichte Motorfahrräder mit Tretunterstützung, deren Motor nicht stärker als 500 Watt ist und deren Maximalgeschwindigkeit 25 km/h beträgt. Und dann sind da die Motorfahrräder mit Elektromotor und Tretunterstützung, deren Motor nicht stärker als 1000 Watt ist und die eine Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen. Bei der ersten Art braucht es kein Nummernschild, keine Haftpflichtversicherung und keinen Helm. Bei der stärkeren Version dagegen braucht man einen Führerausweis der Kategorie M (ist in der Kategorie B enthalten), eine obligatorische Haftpflichtversicherung sowie das gelbe Nummernschild. Abgesehen davon ist auch auch das Tragen eines Helms obligatorisch. Gemäss dem jüngsten Bundesgerichts-entscheid haben nun die Motorfahrräder (etwa E-Bikes bis 45 km/h) gewissermassen einen Mischstatus. Sie profitieren im Verkehr von den Regeln, die für Velos gelten, wie etwa die Benutzung von Fahrradwegen oder der Möglichkeit, rechts an einer Autokolonne vorbeizufahren. Andererseits profitieren sie nicht von den milderen Sanktionen, die für Velobenützer vorgesehen sind.
Dieses Urteil bestätigt, was schon lange Praxis ist. Das Führen eines Velos mit Elektromotor bis 45 Stundenkilometern ist bei einem Führerausweisentzug untersagt. Es sei denn, die zuständige Behörde, die den Entzug verfügt hat, erlaubt ausdrücklich die Führung eines Motorfahrrads der Kategorie M.


Nationalratskommission stimmt für mildere Strafen

STRAFEN IM STRASSEN VERKEHR Eine parlamentarische Initiative verlangt verhältnismässigere Sanktionen.

Die Verkehrskommission des Nationalrats hat sich diese Woche noch einmal mit der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jean-Pierre Grin (SVP/VD) befasst, nachdem sie ihr bereits einmal mit zwölf zu neun Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt hatte. Mit seinem Vorstoss will Initiant Grin zurück zu verhältnismässigen Sanktionen. Nach seinem Vorschlag soll das Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Artikel 17 so geändert werden, dass bei einer leichten oder mittelschweren Wiederhandlung der auf bestimmte Zeit entzogene Lern-fahr- oder Führerausweis wieder erteilt werden kann, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Der Initiant begründet seinen Vorstoss damit, dass das Strassenverkehrsgesetz äusserst streng gegenüber Lenkern sei, die im Strassenverkehr einen kleinen Fehler begehen, während es gegenüber Strassenrowdys deutlich nachsichtiger sein kann. Wiederholungstäter können je nach Kanton die Entzugsdauer um bis zu drei Monate verkürzen, wenn sie eine oder mehrere Nachschulungen besuchen. Die Verkehrskommission des Ständerats hatte die Initiative ohne Gegenstimme abgelehnt. Sie hatte ihren Entscheid damit begründet, dass das Kaskadensystem bei Führerausweisentzügen ein wirkungsvolles Mittel darstelle und daran nichts geändert werden solle. Deswegen musste die nationalrätliche Verkehrskommission noch einmal über die Bücher.

Auch beim zweiten Mal dafür
Doch auch beim zweiten Mal hat besagtes Gremium nun der parlamentarischen Initiative nach kurzer Diskussion mit 14 zu zehn Stimmen wiederum Folge gegeben. Als Nächstes wird sich damit das Nationalratsplenum beschäftigen. Die Mehrheit der Verkehrskommission des Nationalrats ist nach wie vor der Ansicht, dass das Strassenverkehrsrecht heute gegenüber Lenkerinnen und Lenkern, die eine leichte oder mittelschwere Wiederhandlung begehen, zu streng ist. Sie tritt deshalb für eine Änderung ein.

Via-sicura-Anpassungen
Nicht direkt mit dem genannten Geschäft zusammen hängt eine Motion, welche Anpassungen bei Via sicura verlangt. Danach soll unter anderem die Regelung über die Raserdelikte dahingehend geändert werden, dass einerseits bei Fahrlässigkeit ein Ermessensspielraum für den Richter vorgesehen ist. Andererseits soll die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gestrichen und die Mindestdauer für den Führerausweisentzug reduziert wer-den. Zudem soll die Rückgriffspflicht der Versicherungen in ein Rücktrittsrecht umgewandelt werden (Art. 65 Abs.3 SVG). Es ist geplant, die Vernehmlassung hierüber voraussichtlich dieses Jahr zu starten. AO

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