Überholen oder vorbeifahren?

DER FEINE UNTERSCHIED Das Bundesgericht hat ­bestätigt, dass es einem Autofahrer den Führerausweis wegen Rechtsüberholens entzogen hat. Dabei erinnerte die Justiz auch an den Unterschied zwischen Überholen und Vorbeifahren.

In einem Entscheid des Bundesgerichts vom vergangenen Dezember (1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019) war dem Solothurner Automobilisten X vorgeworfen worden, auf der Autobahn im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft rechts überholt und nicht einfach bloss vorbeigefahren zu sein. Vor dem Regelverstoss war Automobilist X auf der Überholspur unterwegs und wechselte hinter einem roten Personenwagen auf die Normalspur und passierte den auf der Überholspur fahrenden roten Personenwagen. X näherte sich sodann auf der Normalspur einem vor dem roten Personenwagen auf der Überholspur fahrenden grauen Personenwagen an und fuhr an diesem vorbei, bevor er dann wieder von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur wechselte.

Aufgrund dieses Vorfalls sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft X der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog daraufhin X den Führerausweis für vier Monate. Dagegen wehrte sich X bis vor Bundesgericht.

Fahrmanöver war verboten
Nach Ansicht der Vorinstanz handelte es sich beim zu beurteilenden Fahrmanöver um ein verbotenes klassisches Rechtsüberholen. X habe zunächst auf die Normalspur ausgeschwenkt und sei nach dem Überholen von zwei Fahrzeugen wieder auf die Überholspur unmittelbar vor dem grauen Personenwagen eingebogen. Das vom verbotenen Rechtsüberholen zu unterscheidende, erlaubte Rechtsvorbeifahren falle damit ausser Betracht, zumal es bereits am parallelen Kolonnenverkehr fehle.

«Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen», heisst es in Artikel 35 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

Von Rechtsvorbeifahren und nicht von Überholen spricht man dann, wenn die Autos aufgrund des dichten Verkehrs in parallelen Kolonnen fahren.

Unbefriedigende Regelung
Die heutige Regelung ist nicht ganz befriedigend, denn sie schränkt zu sehr ein. So muss der Autofahrer, der sich auf der Normalspur bei schwachem Verkehrsaufkommen mit konstanter Geschwindigkeit fortbewegt, stark abbremsen, wenn er sich einem langsameren Fahrzeug auf der Überholspur nähert und gleichauf mit ihm ist, um nicht gegen die Verkehrsregeln zu verstossen. Zudem sind die Regeln wenig klar und deutlich. Das Slalomfahren oder Pendeln zwischen Normal- und Überholspur ist rasch erkennbar. Wann indes von dichtem Kolonnenverkehr zu sprechen ist, ist nicht selten eine Sache der Interpretation.

Vorstoss bringt Bewegung
Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid (BGE 142 IV 93) festgehalten, paralleler Kolonnenverkehr setze nicht voraus, dass sich die Fahrzeugkolonnen auf allen Fahrspuren permanent mit identischer Geschwindigkeit und gleich grossen Abständen fortbewegen. Diese Auslegung genügt noch nicht.

Deshalb hat der Aargauer Ständerat Thierry Burkart (FDP) im November 2017 einen Vorstoss eingereicht, der das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen ermöglichen soll. Diese Motion haben beide Räte angenommen und den Bundesrat beauftragt, die Verkehrsregel-Verordnung entsprechend anzupassen. Das Bundesamt für Strassen (Astra) hat sich nach abgeschlossener Vernehmlassung daran gemacht, das Rechtsvorbeifahren zu konkretisieren. Der Bundesrat wird die Verordnungsanpassung voraussichtlich im März bekanntgeben und noch dieses Jahr in Kraft setzen.

Die geänderte Verordnungsanpassung wird es erlauben, mit der nötigen Umsicht auf der rechten Spur vorbeizufahren. Nicht gestattet ist indes Ausscheren und Wiedereinbiegen, also sogenanntes Slalomfahren unter Ausnützung der Lücken in den parallelen Kolonnen. Was der Solothurner Autofahrer im vorliegenden Fall getan hat, bleibt deshalb nach wie vor verboten.

In der vorliegenden Sache beanstandeten die Bundesrichter den viermonatigen Ausweisentzug für den Automobilisten nicht, da er schon zuvor mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt gekommen war. Die Beschwerde wurde abgewiesen. 

Vorsicht geht vor

Das Bundesgericht betont im Urteil, dass das verbotene Rechtsüberholen stets eine erhöhte Gefährdung darstelle. Infolgedessen ist zwangsläufig von einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung auszugehen, niemals aber von einer leichten. Das ist insofern von Bedeutung, als eine leichte Widerhandlung in der Regel nur eine Verwarnung nach sich zieht, sofern der betroffene Autofahrer im Verkehrsbereich eine reine Weste hat. Demgegenüber ist die mittelschwere oder schwere Widerhandlung stets mit einem Führerausweisentzug verbunden. In Zukunft dürfte es häufiger erlaubt sein, rechts vorbeizufahren. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht seine Praxis beim Rechtsüberholen mildern wird. Das bleibt weiterhin verboten. Daher ist Vorsicht in jedem Fall angezeigt!

1 Kommentar

  1. In den USA funktioniert die Regelung „keep your lane“ bestens, auch bei mehr als zweispurigen Autobahnen. Ob moderne Autos ihren Fahrer auch warnen wenn sich ein anderes Fahrzeug von hinten, aber auf der rechten Fahrspur nähert wäre zu prüfen.

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