Garagisten im Würgegriff

KARTELLRECHT Eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften kommt zum Schluss, dass im Autogewerbe folgende Spotmärkte bestehen: Sales, Aftersales und Ersatzteile – eigenständige Märkte also.

Dass Garagisten bei Banken so unbeliebt sind wie Gastrobetriebe und es deswegen schwerer haben als manch andere Branchenvertreter, von den Geldinstituten einen Kredit zu bekommen, ist vielfach wenig bekannt, aber eine Tatsache. Dies erklärte Patrick Krauskopf, Professor an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und ehemaliger Vizedirektor der Wettbewerbskommission (Weko) an der Veranstaltungsreihe Atelier de la Concurrence in Bern. Weniger bekannt dürfte auch sein, dass beim Sekretariat der Weko in den letzten zwei Jahren rund 100 Anfragen und Anzeigen von Garagisten eingetroffen sind. Dabei geht es darum, dass Autohändler vor der marktbeherrschenden Stellung der Hersteller und Importeure geschützt werden. In diesem Zusammenhang ein weiteres Detail: Keine andere Branche beansprucht die Wettbewerbskommis sion so stark wie die Autobranche. Die Zürcher Hochschule für angewandete Wissenschaften hat in früheren Studien nachgewiesen, dass die Marktstruktur eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit der Händler und Werkstätten von Herstellern und Importeuren begünstigt. Dies zeigten namentlich die Händler- und Werkstattverträge, die stark einseitig zugunsten der Importeure ausgestaltet sind und daher einen Marktmissbrauch im Sinne von Artikel 7 des Kartellgesetzes darstellen könnten. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen dann unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

Händlerschutz in der Schweiz
Was den Händlerschutz in der Schweiz angeht, existiert keine übereinstimmende Rechtsprechung. So gibt es keinen Entscheid des Bundesgerichts dazu, und auch die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte ist nicht einheitlich. Das führt zu Rechtsunsicherheit, und das ist Gift für die Wirtschaft. Je nachdem, ob die Gerichte von einem Systemmarkt oder von einem Spotmarkt ausgehen, fallen die Urteile verschieden aus. Bei einem Systemmarkt sind die Herstellung und der Vertrieb eines Produkts inklusive der vor- und nachgelagerten Leistungen (Aftersales und Ersatzteile) aus der Sicht der Marktgegenseite komplementäre Elemente eines einzigen Leistungsbündels. Bei einem Spotmarkt dagegen handelt es sich beim Import/Handel, bei Reparatur/Aftersales und beim Ersatzteilehandel um eigenständige Märkte. Das bedeutet, die Entscheidungen werden für alle Leistungen getrennt getroffen. Die kartellrechtliche Analyse der Weko scheint die Gerichtspraxis kaum geprägt zu haben. Die Folge ist, wie erwähnt, eine unterschiedliche Rechtsprechung. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung der KMU-Garagisten gegenüber den zumeist international operierenden Herstellern und deren Importeuren.

Auswahl ist wichtig
Die ZHAW hat nun im Auftrag des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS) eine Studie verfasst. Sie kommt darin zum Ergebnis, dass Handel, Aftersales und Ersatzteile als separate Märkte anzusehen seien, weil sich die Kunden unterschiedlich verhielten. Nach dem Kauf eines Autos bleiben sie nicht unter allen Umständen beim Hersteller oder Markenvertreter. Sie nehmen sich die Freiheit, dort die Leistungen zu beziehen, wo sie das nach ihrer Ansicht beste Preis-Leistungs-Verhältnis erhalten. Dabei spielen die persönliche Beziehung zum Garagisten, das Vertrauen zu ihm, aber auch Kulanzleistungen wie Gratiswäsche, Einlagerung von Pneus oder Zurverfügungstellung eines Ersatzautos für die Dauer eines aufwändigeren Service eine Rolle. Die Untersuchung der ZHAW zeigt nach Umfragen bei Garagisten und Konsumenten empirisch auf, dass es im Autohandel separate Märkte gibt und die Importeure dem Garagisten die Aftersales-Dienstleistungen nicht grundlos verweigern dürfen.

Motion soll Druck machen
Mit dem Resultat der Studie haben nun die Gerichte ein Mittel in der Hand, um künftig einheitliche Urteile zu fällen. Zudem zielen aktuelle politische Bestrebungen darauf ab, die Kfz-Bekanntmachung in eine für Gerichte verbindliche Verordnung zu überführen. Dies verlangt etwa eine Motion von Nationalrat Gerhard Pfister (CVP/ZG), der darin hinweist, dass durch die Ersetzung der Kfz-Bekanntmachung keine neue Regulierung entstehe. Die Motion wurde von den beiden Räten noch nicht behandelt, der Bundesrat beantragt inseiner Antwort die Ablehnung der Motion wie auch Auto-Schweiz, die Vereinigung der Schweizer Automobil-Generalimporteure.

Nach der Theorie die Praxis
Gabriel Galliker von der gleichnamigen Garagengruppe Carplanet mit Sitz in Kriens LU (nicht zu verwechseln mit der Firma Galliker Transport und Logistics mit Sitz in Altishofen LU, Artikel unten auf dieser Seite) erzählt aus der Praxis. Eindrücklich schildert er den Druck seitens der Hersteller und Importeure, dem seine Firma mit 330 Mitarbeitern ausgesetzt sei. Die Marke zu wechseln, sei nicht so einfach, nachdem man Investitionen getätigt habe. Zudem versuchten die Hersteller die CO2-Abgabe auf die Händler abzuwälzen. Im Bereich Sales und Aftersales nehme der Druck auf die Händler zu, führt er weiter aus. Und fast alle Hersteller wollten grosse Händler, um weniger Ansprechpartner zu haben. In der anschliessenden Diskussion bekräftigten die Teilnehmer ihren Einsatz für einen fairen Automarkt in der Schweiz. Die Annahme der Motion Pfister könnte dazu vielleicht einen kleinen Beitrag leisten.

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