NEUES ZUM RECHTSÜBERHOLEN

Bundesgerichtliche Praxisänderung: Bei erhöhtem Verkehrsaufkommen darf man künftig auf der Normalspur die links fahrenden Autos überholen.

In dieser Situation ist Rechtsüberholen nach wie vor verboten.

Es war eine Situation, wie sie häufig auf Autobahnen vorkommt. Autofahrer X befand sich im März 2014 auf der dreispurigen Autobahn A1 im Umfeld der Raststätte Grauholz bei Bern. Er fuhr auf der zweiten Überholspur (linker Fahrstreifen), wechselte dann auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) und fuhr anschliessend auf die Normalspur, ohne zu beschleunigen mit einem Tempo von etwa 90 km/h rechts an zwei Fahrzeugen vorbei, als diese ihre Geschwindigkeit leicht verlangsamten. Auf der von ihm befahrenen rechten Spur herrschte im Gegensatz zu beiden Überholspuren reger, aber kein dichter Verkehr. Unmittelbar vor ihm befand sich kein weiteres Fahrzeug.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X ein Jahr später wegen grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 310 Franken und zu einer Busse von 1550 Franken. Es warf ihm vor, gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstossen zu haben. Es habe keine Ausnahmesituation bestanden, wonach bei Kolonnenverkehr ein Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen gestattet sei. Kolonnenverkehr setze dichten Verkehr auf beiden Fahrbahnen und somit ein längeres Nebeneinanderherfahren voraus. Dies sei nicht der Fall gewesen. Damit mochte sich Autofahrer X nicht abfinden und gelangte ans Bundesgericht.

Kritik an zu strenger Praxis

Die bisherige bundesgerichtliche Auffassung, dass Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer wiegt, hatte die Lehre wiederholt als zu streng kritisiert, da es der Realität nicht entspricht. Es sei vielmehr stärker darauf abzustellen, ob durch das Rechtsüberholen tatsächlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen werde und subjektiv Rücksichtslosigkeit vorliege. Insbesondere beim «passiven Rechtsüberholen», wo dem Fahrer nur vorgeworfen werden könne, nicht rechtzeitig durch Abbremsen auf das Verlangsamen des Verkehrs auf der linken bzw. mittleren Fahrspur zu reagieren, und beim Rechtsvorfahren ohne unmittelbar anschliessenden Spurwechsel lasse sich ein grob fahrlässiges Verhalten nur schwer begründen. Bei dichtem Verkehr sei häufig nicht leicht festzustellen, ob Kolonnenverkehr herrsche und das Rechtsüberholen nicht mehr gelte, weshalb regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung und Rücksichtslosigkeit zu verneinen seien.

Offensichtlich haben die Richter in Lausanne VD eingesehen, dass die bisherige rigide Praxis realitätsfremd ist. Deshalb, so das Bundesgericht, sei bei der Beurteilung, ob paralleler Kolonnenverkehr vorherrsche, auf eine Gesamtverkehrsbetrachtung abzustellen. Sonst müsste der auf der Normalspur fahrende Lenker alle Fahrspuren mit der gleichen Aufmerksamkeit beobachten, um anhand der Fahrzeugabstände beurteilen zu können, ob auch für ihn zeitweise Kolonnenverkehr vorliegt. Er müsste also auf der Normalspur fahrend stets auf die Bremse treten, wenn er gewahr wird, dass sich die Kolonne links von ihm verlangsamt, um sich nicht strafbar zu machen, das sei schlicht praxisfremd und das gelte nicht mehr.

Gleichbleibende Geschwindigkeit

Nach der neuen Sichtweise des Bundesgerichts handelt es sich dann um Kolonnenverkehr, wenn sich die Fahrzeuge auf allen Spuren mit praktisch gleicher Geschwindigkeit fortbewegen. Ist demnach die Verkehrsdichte auf der linken und mittleren Überholspur derart stark, dass sich die Fahrzeuge mit praktisch gleicher Geschwindigkeit fortbewegen, muss auf die Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der linken oder mittleren Überholspur, die häufig durch zu dichtes Auffahren und anschliessendes Abbremsen entstehen (Handorgeleffekt) nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden. In diesem Fall kann der auf der Normalspur fahrende Lenker die Fahrt bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortsetzen. Dagegen bleibt es grundsätzlich weiterhin verboten, rechts zu überholen und dann wieder auf die linke Spur einzubiegen.

Mit dem neuen Urteil soll der Verkehr flüssiger gemacht und das Fahren auf Autobahnen erleichtert werden. Wer auf der Normalspur unterwegs ist, darf künftig bei gleichbleibender Geschwindigkeit seine Fahrt fortsetzen und muss nicht mehr auf die Bremse treten, wenn links von ihm die Fahrzeuge ins Stocken geraten. Umgekehrt muss, wer von der Überholspur auf die Normalspur wechseln will, sich bewusst sein, dass er nicht blind auf diese einscheren kann, denn der auf der Normalspur fahrende Automobilist hat Vortritt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut, denn das «passive» Überholen oder Vorbeifahren von X stelle keine grobe Verkehrsregelverletzung dar, weder objektiv noch subjektiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2015).

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